Aufgeklärter Absolutismus

Als aufgeklärter Absolutismus wurde im 18. Jahrhundert eine modernere Form der Fürstenherrschaft bezeichnet.

Zu den wichtigsten Vertretern dieser Herrschaftsform zählte Friedrich der Große.

Einführung des Begriffs „aufgeklärter Absolutismus“

Den Begriff „aufgeklärter Absolutismus“ führte der deutsche Historiker Wilhelm Roscher (1817-1894) ein. Er differenzierte 1847 zum ersten Mal zwischen drei Herrschaftsformen. Dabei handelte es sich um den konfessionellen Absolutismus unter dem spanischen König Philipp II. (1527-1598), den höfischen Absolutismus unter dem französischen König Ludwig XIV. (1638-1715) sowie den aufgeklärten Absolutismus, der von Preußenkönig Friedrich II. (1712-1786) geprägt wurde.

Einfluss durch die Aufklärung

Eine wichtige Rolle für den aufgeklärten Absolutismus spielte die Aufklärung. Sie rückte die Vernunft ins Zentrum des Geschehens. Außerdem gehörten die geistige Mündigkeit sowie die Freiheit zu ihren bedeutendsten Kriterien. In der deutschen Aufklärung bezog sich diese Freiheit allerdings nicht zwangsläufig auf die politische Freiheit.

Zum Beispiel wurden von dem deutschen Philosophen Immanuel Kant (1724-1804) niemals Staat und Herrscher kritisiert, obgleich er sich für Gewaltenteilung, Meinungsfreiheit und freie Religionsausübung einsetzte. Friedrich den Großen betrachtete Kant als Wegbereiter der Aufklärung.

Rolle von Friedrich dem Großen und Maria Theresia

Sowohl der preußische König Friedrich II. als auch die österreichische Kaiserin Maria Theresia (1717-1780) sorgten durch ihre Regierungsübernahmen für eine Wende des Hochabsolutismus. So rückte durch beide das rationalistische Naturrecht an die Stelle des christlichen Naturrechts, in dem der Ursprung des Herrschers in Gott lag.

Im aufgeklärten Absolutismus sollte der Staat einen Zusammenschluss aus freien Menschen bilden. Der Staat galt als selbstständige Größe. Das Motto jener Zeit lautete, den Mut zu haben, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen.

Zu den wichtigsten Erkenntnissen, die Friedrich vertrat, gehörte, dass der Monarch der erste Diener des Staates war und die Verpflichtung trug, dem Wohl des Volkes zu dienen. Der Monarch sorgte im Inneren des Reiches für Ruhe und Wohlstand.

Aufgeklärter Absolutismus unter Friedrich II.

Friedrich der Große betrachtete sich selbst als Akteur, der in erster Linie für den Staat und nicht für die Dynastie der Hohenzollern handelte. Zwischen dem Staat und dem König wurde eine Trennung vollzogen. Auch die Rechtspflege war für den preußischen König überaus wichtig. Aus diesem Grund leitete Friedrich einige wichtige Reformen ein, wie zum Beispiel die Justizreform, in deren Rahmen die bis dahin übliche Folter ihr Ende fand. Ebenso wurde die Folter bei der Vollstreckung der Todesstrafe abgeschafft.

Eine weitere bedeutende Neuerung stellte die Schulreform dar. Sie beinhaltete das Einführen der allgemeinen Schulpflicht für 5- bis 15-jährige. Ferner wurden die Bildung in der Logik, Philosophie, Redekunst und Naturwissenschaft gefördert.

Die Lage der Bauern

Trotz allem kamen viele Reformen nur langsam voran. Dazu gehörte zum Beispiel die Bauernbefreiung.

Im Jahr 1763 ordnete Friedrich II. die komplette Abschaffung der Leibeigenschaft an. In der Realität blieb diese Anordnung des Königs jedoch ein Wunsch. So war es Friedrich nicht möglich, die Privilegien des Adels anzutasten, weil er die Söhne der Gutsherren benötigte, um die großen Verluste während des Siebenjährigen Krieges vom 1756 bis 1763 wieder ausgleichen zu können.

Daher beschränkte sich die sogenannte bäuerliche Verbesserung lange Zeit nur auf die königlichen Bereiche und erst im Jahr 1807 wurde der Bauernstand rechtlich sichergestellt.

In anderen Monarchien wie Österreich war die Leibeigenschaft zumindest formal schon früher abgeschafft worden.

Abschaffung der Folter

Auch die Abschaffung der Folter benötigte ihre Zeit. Zwar war sie schon kurz nach Friedrichs Amtsantritt 1740 durch eine Kabinettsverordnung abgeschafft worden, doch handelte es sich um eine geheime Verordnung, von der nur die höheren Justizbeamten wussten. Die Angst vor der Folter blieb zunächst weiterhin bestehen.

Viele Verantwortliche in der Justiz verstanden die Anordnung absichtlich falsch oder wussten tatsächlich nichts davon, sodass die Reformidee zu misslingen drohte. Deswegen sah sich Friedrich gezwungen, immer wieder neue Verordnungen zur Abschaffung der Folter zu erlassen.

Anstelle der Daumenschrauben rückte stattdessen das Verprügeln mit dem Stock. Diese Form der Folter konnte sich noch lange halten und war 1805 Bestandteil der Kriminalordnung.

Friedrich selbst, der in gutem Willen handelte, konnte dafür jedoch nicht verantwortlich gemacht werden. Justizmorde wie in Frankreich waren unter seiner Regentschaft nicht möglich. So galt er trotz aller Widerstände und Probleme als modernster aufgeklärter Monarch.

Auch die Religionen achtete Friedrich der Große alle gleichermaßen, wenn sie den Menschen zu Gehorsam erzogen.

Allerdings erreichte auch Friedrich die bürgerliche Gleichstellung der Juden nicht. Sie wurde erst im Jahr 1812 beschlossen.

Reform des Schulwesens

Wenig Enthusiasmus zeigte Friedrich der Große bei der Reform von Bildung und Erziehung. Das Landschulreglement von 1763 duldete er mehr, als dass er es förderte. So durften die Kinder der Bauern nur das Nötigste lernen, weil der König der Ansicht war, dass sie sonst in die Städte strömen würden, um allesamt Sekretär zu werden.

Bis zur Einrichtung des Oberschulkollegiums dauerte es bis 1787, sodass die Schulen bis zu diesem Zeitpunkt unter der Verwaltung der Abteilung für geistliche Angelegenheiten standen.

In Dorf- und Pfarrschulen förderten protestantische Pfarrer die Leistungsbereitschaft der preußischen Kinder. Doch nach wie vor war es dem Adel vorbehalten, höhere Karrieren in Verwaltung, Justiz und Militär anzutreten.

In anderen Staaten sah es jedoch noch weitaus schlimmer aus. So wurden zum Beispiel in Österreich und Frankreich sämtliche Reformen von der Katholischen Kirche blockiert.

Friedrich greift in die Justiz ein

1778/79 griff Friedrich selbst in Justizangelegenheiten ein, die den Fall des Müllers Arnold betrafen, und verstieß damit gegen seine eigenen Grundsätze, zu denen die Gewaltenteilung zählte.

Am Oderbruch hatte der Müller Arnold eine Wassermühle betrieben. Oberhalb der Mühle legte jedoch ein adliger Landrat einen Karpfenteich an, wodurch dem Mühlbach das Wasser abgegraben wurde. Der Müller war deswegen nicht mehr in der Lage, dem Grafen Schmettau den Erbzins zu entrichten.

Der Graf zog 1773 vor das Patrimonialgericht, dem er selbst angehörte, und es erging ein Urteil zu seinen Gunsten gegen den Müller. Ein Gericht in Küstrin bestätigte den Urteilsspruch und die Mühle wurde 1778 zwangsversteigert, sodass sie Graf Schmettau erwerben konnte.

Der Müller wandte sich nun an König Friedrich, der eine Untersuchung des Falls befahl. Außerdem erlaubte er dem Müller, auf Schadensersatz zu klagen. Erneut urteilte das Gericht jedoch gegen den Müller und damit gegen den Willen des Königs.

Friedrich fühlte sich durch diese Entscheidung brüskiert und ließ die Richter zeitweilig unter Arrest stellen. Damit verstieß der König jedoch gegen die von ihm selbst geforderte Unabhängigkeit der Gerichte, die sich auf die geltende Gesetzeslage beriefen.

Beim Volk verlor Friedrich dadurch jedoch keineswegs an Ansehen. So betrachteten die meisten Preußen Friedrichs Vorgehen als gerechten Beistand des Königs gegen die Willkür des Adels.

Die Richter betrachteten das Eingreifen des Königs jedoch als Katastrophe und Tyrannei. Weil die Richter sich weigerten, ihre Kollegen zu verurteilen, sprach Friedrich selbst das Urteil. Die Richter erhielten ein Jahr Haft in der Zitadelle von Spandau, während dem Müller Arnold Schadensersatz zugesprochen wurde.

Damit hatte Friedrich vehement gegen einen der wichtigsten Grundsätze des aufgeklärten Absolutismus verstoßen. Infolgedessen kam es zum Überdenken, welche Rolle der König gegenüber der Justiz spielen durfte. So gilt der Fall Arnold auch als Start für die Unabhängigkeit der Richter.

Ob der Müller letztlich im Recht war oder nicht, ließ sich nicht mehr aufklären. Während die einen Partei für die Richter ergriffen und den König kritisierten, sahen die anderen in Friedrichs Handeln ein gerechtes Eingreifen gegen die Standesdünkel der Justiz.

Die Rechtsgelehrten forderten das Einführen von gerechteren Gesetzen, sodass ein korrigierendes Eingreifen des Königs gar nicht nötig wäre. Auch Friedrich vertrat diese Meinung, sodass die liegen gebliebenen Kodifizierungsarbeiten wieder aufgenommen werden konnten.

1791 wurde schließlich in Preußen das Allgemeine Gesetzbuch eingeführt, in dem es laut Paragraf 6 dem König untersagt wurde, in Zivilangelegenheiten einzugreifen. Aufgrund der Französischen Revolution kam es jedoch zu einer Überarbeitung des Gesetzbuches und 1794 fehlte die Passage mit dem Verbot des königlichen Machtanspruches wieder.

Aufgeklärter Absolutismus nur bedingt erfolgreich

Neben Friedrich dem Großen galten auch der Habsburger Kaiser Joseph II. (1741-1790) sowie die russische Zarin Katharina II. (1729-1796) als bedeutsame Vertreter des aufgeklärten Absolutismus.

Von Erfolg gekrönt war der aufgeklärte Absolutismus dennoch nur bedingt. Zwar hielten die neuen Reformen demokratische Umwälzungen zunächst auf. Doch konnte letztlich keine der absolutistischen Herrschaftsformen in Europa auf Dauer fortbestehen. So folgten auf den Absolutismus allenfalls noch konstitutionelle Monarchien, die zum Bestandteil von Demokratien wurden.