Abschaffung der Folter

Zu den größten Errungenschaften des preußischen Königs Friedrich II. gehörte das Abschaffen der Folter.

Dabei hatte er jedoch einige Widerstände zu überwinden.

Vorgeschichte der Folter

Bis ins 18. Jahrhundert hinein war das Foltern von Tatverdächtigen in Preußen und Europa eine gebräuchliche und durchaus legale Vorgehensweise, um von den Angeklagten, die zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen schwiegen, ein Geständnis zu erzwingen.

Ihren Ursprung hatte die Folter im antiken römischen Recht. Die alten Römer wandten die Folter zunächst ausschließlich gegen Sklaven an, dehnten sie aber ab dem 1. Jahrhundert n. Chr. auf sogenannte „Majestätsverbrechen“ wie Hochverrat aus, sodass sie nun auch an den eigenen Bürgern vollstreckt werden durfte.

Im Heiligen Römischen Reich erlaubte Kaiser Friedrich II. (1194-1250) im 13. Jahrhundert die Folter gegen sogenannte Ketzer, also Personen, die von der offiziellen Lehre der Kirche abwichen und öffentlich eine andere Meinung als die bislang vorherrschenden Ansichten verbreiteten.

Mit der Bulle „Ad extirpanda“ bekräftigte Papst Innozenz IV. 1252 die Rechtmäßigkeit der Folter. Die Folge davon waren unzählige Prozesse gegen Ketzer und Hexen in den folgenden Jahrhunderten.

Im Rahmen dieser Prozesse stieg das Peinigen der Beschuldigten zu einem legitimen staatlichen Instrument der Gewalt auf, die jede Person treffen konnte. Die Gequälten mussten dabei unbeschreibliche Qualen durch immer grausamere Folterinstrumente erdulden, die von sadistischen Folterknechten mit großem Arbeitseifer bedient wurden.

Nicht selten gestanden Angeklagte aus Angst vor der Folter, die auch „peinliche“ oder „hochnotpeinliche Befragung“ genannt wurde, Verbrechen, die sie nie begangen hatten. Von den Mächtigen wurde dieser Umstand oft billigend in Kauf genommen.

Dabei stellte die Folter jedoch keine Strafe dar, sondern diente lediglich als Mittel des Strafverfahrensrechts, damit die Richter eine Basis für ihre Entscheidungen erhielten. Die Grundlage der Prozesse basierte in der Regel auf dem von der Kirche entwickelten Inquisitionsverfahren.

Peinliche Gerichtsordnung

Bis in die Frühe Neuzeit hatte sich das Foltern beinahe komplett im Heiligen Römischen Reich und damit auch in Preußen ausgebreitet. Um willkürliches Foltern zu unterbinden, waren ab dem 16. Jahrhundert zumindest einige gesetzliche Regelungen erlassen worden. Sie besagten, dass die Folter nur im Falle von schwerwiegenden Verdachtsmomenten anzuwenden sei, die von ein bis zwei „guten Zeugen“ bezeugt werden konnten. Außerdem musste dem Angeklagten die Gelegenheit gegeben werden, sich zu entlasten.

Die Folter durfte nur dann durchgeführt werden, wenn die Gründe, die gegen den Angeklagten sprachen, schwerwiegender ausfielen, als die Gründe, die für seine Unschuld galten. Das Ausmaß der Foltermethoden richtete sich nach der Schwere des Verdachts. Legte der Angeklagte unter der Folter ein Geständnis ab, musste er es 24 Stunden später bestätigen, damit es Gültigkeit erlangte und außerdem vom Richter auf seine Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Im Rahmen von Hexenprozessen kam die sogenannte „Peinliche Gerichtsordnung“, die 1532 von Kaiser Karl V. erlassen worden war, jedoch kaum zur Anwendung. So wurde dabei solange intensiv gefoltert, bis die Ankläger das Geständnis erhielten, dass sie sich wünschten. Als Rechtfertigung dafür galt das Vorliegen eines Ausnahmeverbrechens.

Widerstand gegen die Folter

Im Laufe der Zeit mehrten sich jedoch die Bedenken gegen die gültige Folterpraxis. So wurde sie im 17. Jahrhundert u. a. von dem calvinistischen Geistlichen Johannes Grevius als unmenschlich, barbarisch und ungerecht bezeichnet. In einem christlichen Staat dürfe die Folter nicht zum Einsatz gelangen. Ebenso wurde an den Hexenprozessen deutliche Kritik geübt.

In Deutschland forderte u. a. der Jurist und Philosoph Christian Thomasius (1655-1728), der zu den Vorreitern der frühen Aufklärung zählte, ihre Abschaffung und wollte sie durch eine humane Rechtssprechung ersetzen.

Die Folter in Preußen

Auch in Preußen war die Folter bis ins 18. Jahrhundert gängige Praxis. Immerhin schaffte Friedrichs Vater, der Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. (1688-1740), im Jahr 1714 die Hexenprozesse faktisch ab. So musste jede Folter und jedes Todesurteil von ihm persönlich bestätigt werden. Eine solche Bestätigung fand jedoch nie statt, was das Ende der Hexenprozesse in Preußen bedeutete.

Dennoch schreckte Friedrich Wilhelm I. nicht davor zurück, seinem eigenen Sohn nach dessen misslungener Flucht 1730 die Folter anzudrohen. Friedrichs Freund Hans Herrmann von Katte wurde sogar gefoltert und hingerichtet. Dieses Ereignis mag sich fest in dem Kronprinzen eingeprägt haben, sodass er sich vornahm, die Folter endlich abzuschaffen.

Friedrichs erste Amtshandlung: die Abschaffung der Folter

Als Friedrich II. am 31. Mai 1740 nach dem Tode seines Vaters den Thron bestieg, erließ er bereits drei Tage später in einer Kabinettsorder das Abschaffen der Folterpraxis. Die einzigen Ausnahmen, die der junge Preußenkönig noch gelten ließ, waren Majestätsverbrechen wie Landesverrat und Morde an vielen Menschen.

Daher besaß die Folter auch weiterhin Gültigkeit, musste jedoch durch den König bestätigt werden. Bei den preußischen Juristen stieß Friedrichs Reform nur auf wenig Gegenliebe. So stellte das Peinigen von Verdächtigen einen festen Bestandteil der Strafprozessordnung dar, um Geständnisse zu erhalten. Dabei waren u. a. die Streckfolter, Daumenschrauben und das Verbrennen einzelner Hautstellen üblich.

Ohne ein Geständnis sah sich der Richter außerdem nicht in der Lage, den Angeklagten zu verurteilen.

Indizien wurden seinerzeit noch als irreführend betrachtet und auch die Aussagen von Zeugen entsprachen nicht immer der Wahrheit. Eine Alternative zum Geständnis war in der Anordnung von Friedrich jedoch nicht enthalten.

Mit Verwirrung reagierten die Juristen auch auf die Ausnahmen, die bei Anschlägen auf den König oder Bandenverbrechen galten. Um wenigstens den Beschuldigten noch mit der Folter drohen zu können, wurde das Veröffentlichen der weitgehenden Abschaffung der Folter geheimgehalten. Die meisten Juristen sprachen sich letztlich für das Beibehalten der Folterpraxis aus.

Doch auch gegen den Willen einiger seiner Berater, wie des Justizministers Samuel von Cocceji (1679-1755), blieb Friedrich II. fest bei seiner Meinung, dass die Folter grausam war und der Wahrheit nicht diente. Eher wollte der König zwanzig Schuldige freisprechen, als auch nur einen einzigen Unschuldigen zu opfern.

Probleme bei der Umsetzung der Reform

Obwohl sich der junge Preußenkönig fest entschlossen zeigte, seine Reform durchzusetzen, versuchten viele Richter seine Anordnungen zu umgehen. So führten sie als Ersatz für die Folter Prügelstrafe und Essensentzug ein. Diese Strafen erfolgten vollkommen willkürlich im Unterschied zu den mittlerweile strengen Regeln zur Folter.

Nicht wenige Juristen täuschten Unkenntnis der Sachlage vor oder verstanden die Anordnung absichtlich falsch, sodass die Reform allmählich zu verschleißen drohte. Friedrich war daher gezwungen, die Folter mehrmals abzuschaffen und eine Verordnung nach der anderen zu erlassen. Dennoch trat die Prügelstrafe an die Stelle der Daumenschrauben und wurde sogar in die Kriminalordnung von 1805 aufgenommen.

Religiös motivierte Justizmorde aufgrund durch Folter erpresster Geständnisse wie in Frankreich gab es in Preußen trotz aller Schwierigkeiten jedoch nicht. So zeigte sich Friedrich als politisch zweckmäßig und religiös tolerant.

Im Laufe der Jahre ergänzte Friedrich der Große seine Reform durch neue Gesetze. Dazu gehörte das allgemeine Folterverbot von 1754, sodass nun keine Ausnahmen mehr bestanden. Ferner bestimmte er, dass die Richter das Geständnis auch voraussetzen durften, wenn starke Indizien gegen den Angeklagten sprachen. Auf diese Weise legte der Preußenkönig den Grundstein für Indizienprozesse, die noch heute mitunter umstritten sind.

Vorbildwirkung auf andere Länder

Das Abschaffen der Folter in Preußen hatte auch Einfluss auf andere europäische Staaten. So versank Preußen trotz anfänglicher Skepsis durch seine neue Gesetzgebung nicht im Chaos, sondern erwies sich als fester Staat der Ordnung, sodass die Folter vielerorts eingeschränkt wurde. In Österreich kam es auf Erlass von Maria Theresia 1776 ebenfalls zu ihrer Abschaffung.

Darüber hinaus führte Friedrichs Reform zu einer neuen Sicht von Staat und Individuum. Das bedeutete, dass sich nicht mehr der Staat im Blickpunkt des Geschehens befand, sondern das Individuum, dass es aus humanitären Gründen zu schützen galt. Bis zur endgültigen Abschaffung der Folter in allen deutschen Staaten vergingen aber noch etwa einhundert Jahre.